Wer überprüft die Abfuhr der Beiträge (§ 6 Abs. 2 BMSVG)?
Die richtige Ermittlung der Beiträge sowie die zeitgerechte Abfuhr werden von den Prüforganen der Gebietskrankenkassen bzw. des Finanzamtes, im Rahmen der ab 2003 gemeinsamen Prüfung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer mitüberprüft.


