Wer trägt das Veranlagungsrisiko (§§ 28, 39 BMSVG)?

Strenge Veranlagungs- und Aufsichtsvorschriften sowie die gesetzlich vorgeschriebene, durch Rücklagen besicherte Kapitalgarantie gewährleisten, dass die Arbeitnehmer trotz des aus der Veranlagung resultierenden Kapitalmarktrisikos bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer mindestens die eingezahlten Abfertigungsbeiträge erhalten. Zusätzliche Sicherheit ist gegeben durch die Einbeziehung in das Anlegerentschädigungssystem, wodurch jede Abfertigungsanwartschaft bis zu einem Betrag in Höhe von 20.000 € unter anderem im Falle eines Konkurses der Vorsorgekasse gesichert ist.
 

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