Welche Kosten werden verrechnet (§ 26 BMSVG)?

Die Vorsorgekassen dürfen gemäß BMSVG maximal 3,5% der einlangenden Beiträge als Verwaltungskosten und jährlich maximal 1% (ab 2005 0,8%) des veranlagten Kapitals als Vermögensverwaltungskosten einbehalten und nur Barauslagen (z.B. Depotgebühren, Bankspesen) weiterverrechnen.

Wird eine Altabfertigungsanwartschaft auf die Vorsorgekassen übertragen, so kann die Vorsorgekassen einen einmaligen Kostensatz in Höhe von 1,5% des Übertragungsbetrages jedoch max. 500,- € verrechnen.

Die Übertragung von einer Vorsorgekassen auf eine andere sowie die Auszahlung der Abfertigungsanwartschaft haben kostenfrei zu erfolgen; lediglich in diesem Zusammenhang anfallende Barauslagen dürfen verrechnet werden.

Der zuständige Krankenversicherungsträger kann für die Einhebung und Weiterleitung der Beiträge eine Vergütung von maximal 0,3% der Beiträge von der Vorsorgekassen einheben, die diese als Barauslage weiterverrechnen kann.

Die APK Vorsorgekassen AG nutzt diesen gesetzlichen Kostenrahmen nicht aus. Informieren Sie sich über unser Angebot!
 

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