Welche Institutionen sind zuständig (§§ 18-20 BMSVG)?

Gemäß BMSVG wurden eigene Rechtsträger, konzessionierte Vorsorgekassen, gegründet. Diese verfügen über eine Konzession gemäß Bankwesengesetz und sind durch entsprechend gesetzliche Bestimmungen besonders insolvenzsicher ausgestaltet.

Die Vorsorgekassen unterliegen als Sonderkreditinstitute nicht nur der Finanzmarktaufsicht sondern sie werden auch von der Oesterreichischen Nationalbank überwacht.

Außerdem sind spezielle Eigenkapital- und Haftungserfordernisse (Grundkapital in Höhe von €1,5Mio.) zu erfüllen und zusätzlich muss aus den Verwaltungskosten gemäß § 26 Abs. 1 und 2 BMSVG eine Rücklage zur Erfüllung der Kapitalgarantie gebildet werden. Die einbezahlten Beiträge werden von der Vorsorgekasse treuhändisch verwaltet.

Vorsorgekassen sind weiters zum Schutz der veranlagten Gelder auch in die Anlegerschutzeinrichtungen der Banken miteinbezogen.

Die APK Vorsorgekasse AG erhielt am 10.September 2002 die Konzession.
 

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