Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer krank ist (§ 7 Abs. 3 BMSVG)?
Der Arbeitgeber hat die Abfertigungsbeiträge solange zu zahlen, als das Arbeitsverhältnis aufrecht ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt und/oder Krankengeld aus der Sozialversicherung hat.
Solange der Arbeitgeber aufgrund der arbeitsrechtlichen Bestimmungen das Entgelt weiter zu zahlen hat, ist auch der Abfertigungsbeitrag zu tragen. Sobald jedoch der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gemäß ASVG hat (nach sechs Wochen), verringert sich die Beitragsgrundlage um die Hälfte. Enden die gesetzlichen Krankengeldzahlungen, sind schließlich auch keine Abfertigungsbeiträge mehr zu leisten.


