Wann kommt es nicht zur Auszahlung (§ 14 BMSVG)?

Die Abfertigung wird nicht ausbezahlt, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, bei verschuldeter Entlassung, unberechtigtem vorzeitigen Austritt sowie bei weniger als drei Einzahlungsjahren seit der ersten Beitragsleistung bzw. der letzten Auszahlung einer Abfertigung.

Die Auszahlung der Abfertigung kann aber jedenfalls verlangt werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (dzt. 61,5 Jahre für Männer und 56,5 Jahre für Frauen) bzw. wenn der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Arbeitsverhältnis steht, für das Abfertigungsbeiträge zu leisten sind.
 

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