Wann kann ein Beitrittsvertrag gekündigt werden (§ 12 BMSVG)?

Die Kündigung des Beitrittsvertrages ist nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der MV-Kasse möglich und nur dann rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere Vorsorgekasse sichergestellt ist. Im Falle einer einvernehmlichen Beendigung kann frühestens zu jenem Bilanzstichtag aufgelöst werden, der mindestens drei Monate nach dem Abschluss der Vereinbarung über die Auflösung des Beitrittsvertrages liegt.
 

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