Wann ist die Abfertigung fällig (§ 16 Abs. 1 BMSVG)?

Nach Geltendmachung des Anspruches gemäß § 14 Abs. 6 BMSVG ist die Abfertigung frühestens binnen fünf Tagen nach Ende des zweiten Monats fällig. Die Zweimonatsfrist beginnt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen.
 

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