Können die Mitarbeiter bei der Auswahl der Vorsorgekasse mitbestimmen (§ 10 BMSVG)?

Ja, Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten werden, haben ein qualifiziertes Einspruchsrecht gegen den Vorschlag des Arbeitgebers.

Die Arbeitnehmer sind über die beabsichtigte Auswahl der Vorsorgekasse binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wird von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer innerhalb zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwand erhoben, muss der Arbeitgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen.

Auf Verlangen der Arbeitnehmer kann auch eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung beigezogen werden. Bei Nichteinigung über die Auswahl innerhalb von zwei Wochen hat über Antrag eines der beiden Streitteile (Arbeitgeber bzw. kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung) die Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG über die Auswahl der Vorsorgekasse zu entscheiden.
 

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