An wen sind die monatlichen Beiträge zu überweisen (§ 6 BMSVG)?

Der Arbeitgeber überweist monatlich die Beiträge an die Gebietskrankenkassen bzw. an sonstige KV-Träger und diese leiten die Beiträge an die vom Arbeitgeber ausgewählte Vorsorgekasse weiter. Werden Zahlungen verspätet geleistet, hat der Arbeitgeber Verzugszinsen (gemäß ASVG) zu entrichten bzw. werden Beiträge zwangsweise eingetrieben.
 

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