Ab wann gilt das neue System bzw. beginnt die Beitragspflicht (§ 6 BMSVG)?
Das neue System gilt für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begründet werden. Die Verpflichtung zur Beitragsleistung beginnt mit dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses länger als einen Monat dauert.
Wurde eine längere Probezeit als ein Monat vereinbart, so sind, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit aufgelöst wurde, die Beiträge ab dem zweiten Monat zu zahlen. Wird innerhalb von zwölf Monaten ab Ende eines Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber begründet, sind sofort Beiträge zu entrichten.
Jeder Arbeitgeber hat ab 1.1.2003 für alle Neueintretenden monatlich einen Beitrag in Höhe von 1,53 % des sozialversicherungspflichtigen Entgelts - wobei die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG und die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG keine Berücksichtigung finden - an die für das Unternehmen ausgewählte Vorsorgekasse zu leisten. Die Beitragseinhebung erfolgt durch die Gebietskrankenkassen (bzw. sonstigen SV-Träger) - gemeinsam mit den monatlichen Sozialversicherungsbeiträgen - und diese leiten die Beiträge an die Vorsorgekasse zur Verwaltung und Veranlagung weiter.
Die APK Vorsorgekasse AG stellt Ihnen kostenlos einen Abfertigungsrechner unter www.apk-vk.at zur Verfügung.


