Wer zahlt die Abfertigungsbeiträge während der Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (§ 7 Abs. 4 BMSVG)?

Der zuständige KV-Träger leistet die Beiträge in Höhe von 1,53% des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz und erhält diese vom Familienausgleichslastenfonds ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld endet.
 

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