Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im aufrechten Arbeitsverhältnis verstirbt (§ 14 Abs. 5 BMSVG)?
Im Todesfall des Arbeitnehmers gebührt der gesamte erworbene Abfertigungsanspruch den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der verstorbene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes verpflichtet war; ansonsten fällt die Abfertigung in den Nachlass.
