Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im aufrechten Arbeitsverhältnis verstirbt (§ 14 Abs. 5 BMSVG)?

Im Todesfall des Arbeitnehmers gebührt der gesamte erworbene Abfertigungsanspruch den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der verstorbene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes verpflichtet war; ansonsten fällt die Abfertigung in den Nachlass.
 

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