Sind Beiträge bzw. Übertragungsbeträge an die Vorsorgekasse als Betriebsausgaben zu erfassen?
Die monatlichen Beiträge in Höhe von 1,53 % sind als Betriebsausgaben zu erfassen. Ebenfalls einmal anfallende Beiträge an die Vorsorgekasse aufgrund von Übertragungen bereits erworbener Abfertigungsansprüche in das neue System sind Betriebsausgaben, jedoch mit der Einschränkung, dass die Beiträge, die die vom Arbeitgeber in der Bilanz gebildete Abfertigungsrückstellung übersteigen, nur auf fünf Jahre verteilt abgesetzt werden können.
Allfällige Verzugszinsen für nicht rechtzeitig überwiesene Beiträge sowie Rechnungszinsen, die für den Fall der Teilzahlung bei Vollübertritt in das neue System vom jährlichen Überweisungsbetrag anfallen, sind ebenfalls als Betriebsausgaben zu erfassen.
