Für wen gilt die Abfertigung Neu (§ 1 Abs. 1 BMSVG)?
Die Abfertigung Neu gilt für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begründet werden; d.h. für alle Angestellten, Arbeiter, Lehrlinge, Hausgehilfen sowie neue Vertragsbedienstete des Bundes usw. unabhängig vom Ausmaß der Arbeitszeit. Weiters gilt sie für alle derzeit bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse, wenn eine wirksame Übertrittsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen wurde.
