Verfügung über Ihr Guthaben aus der Selbständigenvorsorge

Verfügungsanspruch besteht

  • nach mindestens drei Einzahlungsjahren in die Selbständigenvorsorge und zwei weiteren Jahren des Ruhens der Gewerbeausübung bzw. nach Beendigung der gewerblichen Tätigkeit.
  • wenn zumindest 5 Jahre keine Selbständigenbeiträge in eine Vorsorgekasse geleistet wurden.
  • bei Pensionsantritt.
  • im Todesfall. Das Guthaben aus der Selbständigenvorsorge gebührt den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bzw. fällt in die Verlassenschaft.

Wenn Sie über die Selbständigenvorsorge verfügen dürfen, haben Sie die Möglichkeit,

  • sich das Guthaben abzüglich 6 % Steuer auszahlen zu lassen,
  • das Guthaben in der APK Vorsorgekasse bis zur Pensionierung weiter zu veranlagen,
  • das Guthaben an eine Versicherung als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung übertragen zu lassen,
  • das Guthaben an eine Pensionskasse, in der Sie bereits Berechtigter sind, übertragen zu lassen oder
  • das Kapital aus der Selbständigenvorsorge an eine andere Vorsorgekasse übertragen zu lassen.

Wenn Sie einen Verfügungsanspruch haben, dann kontaktieren Sie uns bitte. Wir werden gemeinsam mit der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten die Korrektheit Ihres Anspruches überprüfen und Ihnen einen Antrag auf Verfügung zusenden.

WEBDESIGN CYBERHOUSE