Verfügung über Ihr Guthaben aus der Selbständigenvorsorge
Die Beendigung der selbständigen Tätigkeit ist Ihrer zuständigen Sozialversicherung, also der
- Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft, oder
- Sozialversicherung der Bauern, oder
- Sozialversicherung der Notare
bekannt zu geben. Über die zentrale Datendrehscheibe des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger erhält die APK Vorsorgekasse AG alle für die Verfügung über Ihr Guthaben aus der Selbständigenvorsorge notwendigen Informationen.
Sie erhalten per Post einen Antrag auf eine Verfügung über Ihr Guthaben aus der Selbständigenvorsorge. Die einzelnen Verfügungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel die Auszahlung der Abfertigung, sind darauf angeführt. Senden Sie den befüllten Antrag schriftlich (per Post/Fax/E-Mail) an die APK Vorsorgekasse AG. Vergessen Sie bitte nicht, eine Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises beizulegen!
Verfügungsanspruch besteht
- nach mindestens drei Einzahlungsjahren in die Selbständigenvorsorge und zwei weiteren Jahren des Ruhens der Gewerbeausübung bzw. nach Beendigung der gewerblichen Tätigkeit.
- wenn zumindest 5 Jahre keine Selbständigenbeiträge in eine Vorsorgekasse geleistet wurden.
- bei Pensionsantritt.
- im Todesfall. Das Guthaben aus der Selbständigenvorsorge gebührt den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bzw. fällt in die Verlassenschaft.
Wenn Sie über die Selbständigenvorsorge verfügen dürfen, haben Sie die Möglichkeit,
- sich das Guthaben abzüglich 6 % Steuer auszahlen zu lassen
- das Guthaben in der APK Vorsorgekasse bis zur Pensionierung weiter zu veranlagen
- das Guthaben an eine Versicherung als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung übertragen zu lassen
- das Guthaben an eine Pensionskasse, in der Sie bereits Berechtigter sind, übertragen zu lassen
- das Kapital aus der Selbständigenvorsorge an eine andere Vorsorgekasse übertragen zu lassen


