Verfügungsanspruch und Verfügungsmöglichkeiten

Voller Verfügungsanspruch

Ein Verfügungsanspruch besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn

  • zumindest 36 Beitragsmonate in einer Vorsorgekasse vorliegen (Zeiten bei verschiedenen Dienstgebern bzw. bei verschiedenen Vorsorgekassen werden zusammengezählt, bei Vorliegen von zwei Beitragsmonaten aus zwei zeitgleichen Dienstverhältnissen wird ein Beitragsmonat einfach gezählt) und
  • das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Lösung oder durch Dienstgeberkündigung geendet hat.

Unabhängig davon haben Sie einen Auszahlungsanspruch

  • bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension oder
  • wenn 5 Jahre lang keine Beiträge in das System der Abfertigung Neu gezahlt wurden oder
  • im Ablebensfall (die Abfertigung wird an die Hinterbliebenen bzw. an die Verlassenschaft ausgezahlt).

Verfügungsmöglichkeiten

  • Auszahlung als Einmalbetrag unter Abzug von 6% Lohnsteuer.
  • Überweisung in spezielle Einrichtungen, die eine lebenslange Rente leisten können. Es  fällt in diesem Fall keine Lohnsteuer an. Weiters ist die Rente lebenslang steuerfrei. Die speziellen Einrichtungen sind:
    • Übertragung an ein Versicherungsunternehmen für eine Pensionszusatzversicherung nach § 108 b EStG
    • Übertragung an eine Pensionskasse, bei der bereits eine Anwartschaftsberechtigung besteht
  • Weiterveranlagung in der APK Vorsorgekasse (steuerfrei)
  • Übertragung in die Vorsorgekasse eines neuen Dienstgebers (steuerfrei)

Teilweiser Verfügungsanspruch

Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaft in die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers ist auch dann möglich, wenn kein voller Verfügungsanspruch vorliegt. Voraussetzung ist aber, dass das Guthaben aus dem Dienstverhältnis, welches übertragen werden soll, zumindest drei Jahre beendet ist. Der Antrag auf die Übertragung des Guthabens muss schriftlich gestellt werden.

 

WEBDESIGN CYBERHOUSE