Informationen zur Anlegerentschädigung

Stand Oktober 2008

Die APK Vorsorgekasse AG unterliegt als österreichische Bank uneingeschränkt den österreichischen Bestimmungen zur Anlegerentschädigung (§§ 93 ff BWG) und ist Mitglied bei der gesetzlichen Sicherungseinrichtung der Banken und Bankiers.

Die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten ist mit einem Höchstbetrag von 20.000,- Euro gesichert.

 

Gesetzesauszug aus dem Bankwesengesetz

§ 93 BWG Abs. 3d

Die Sicherungseinrichtung hat im Fall von Forderungen aus Guthaben auf Konten, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl als gesicherte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden können, die Zuordnung dieser Forderungen gemäß Z 1 und 2 vorzunehmen; es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung nach beiden Systemen Entschädigung ausbezahlt wird.

1. Gelder, die dem Kreditinstitut oder der Wertpapierfirma zum Erwerb von Instrumenten anvertraut wurden, sind der Einlagensicherung zuzuordnen;

2. Guthaben, die sich unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen und sonstigen Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben, sind der Anlegerentschädigung zuzurechnen;

3. Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer BV-Kasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß Abs.
3a bezieht sich beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der BV-Kasse.

 

 

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