Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge
Die Regelungen des BMSVG (Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge) gelten
- für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und nach dem 1. Jänner 2003 begonnen haben;
- für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben (bestehende alte Dienstverhältnisse), wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf individueller Basis schriftlich den Übertritt in die Vorsorgekasse vereinbart haben.
Die Regelungen des BMSVG gelten ab 01.01.2008 auch
- für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des ASVG
- für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen sowie
- für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG.
Die Regelungen des BMSVG sind auch auf Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte anzuwenden.
Ausgenommen vom BMSVG sind Arbeitsverhältnisse
- zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
- zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind
- zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einrichtungen, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist
die dem Kollektivvertrag des Bundesforstegesetzes 1996 unterliegen - von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984


