Höhe der Beitragszahlung in die Vorsorgekasse - Beitragsgrundlage

Der Beitragssatz beträgt 1,53 % des monatlichen Entgelts inklusive allfälliger Sonderzahlungen.

Der Arbeitgeber muss den Vorsorgekassenbeitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die Vorsorgekasse überweisen.

Grundlage für die Beiträge in die Vorsorgekasse ist das monatliche Entgelt inklusive der Sonderzahlungen. Welche Leistungen als Entgelt zu verstehen sind, bestimmt sich nach dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff des § 49 ASVG. Wegen eines allfälligen beitragsfreien ersten Monats darf aber die Sonderzahlung für die Vorsorgekassenbeitragsgrundlagenbildung nicht aliquot gekürzt werden.

Bei der Berechnung des Beitrages in die Vorsorgekasse bleibt sowohl die Geringfügigkeitsgrenze als auch die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht. Dies bedeutet, dass Vorsorgekassenbeiträge sowohl von geringfügigen Entgelten als auch vom Entgelt über der Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten sind.

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