Beginn der Beitragspflicht in die Vorsorgekasse

Der Arbeitgeber muss für den Arbeitnehmer bzw. den freien Dienstnehmer monatlich einen Beitrag an die Vorsorgekasse entrichten. Voraussetzung für das Entrichten des Vorsorgekassenbeitrages ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ist somit grundsätzlich beitragsfrei.

Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis oder freies Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht in die Vorsorgekasse mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses ein. Voraussetzung für die Beitragspflicht in die Vorsorgekasse ist allerdings, dass beide Arbeitsverhältnisse länger als einen Monat dauern und dem BMSVG unterliegen.

Den Beginn der Beitragszahlung in die Vorsorgekasse muss der Arbeitgeber dem zuständigen Träger der Krankenversicherung bekannt geben.

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